Rechtsform
Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit Gewinn
Die Körperschaftsteuer sinkt. Deine Rechtsform auch?
Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz jedes Jahr um einen Prozentpunkt, von 15 auf 10 Prozent im Jahr 2032. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ändert das eine Rechnung, die viele vor Jahren einmal gemacht und seitdem nicht angefasst haben. Die Antwort hängt an einer einzigen Frage: Wie viel von deinem Gewinn brauchst du privat?
Die Rechnung ist von 2019
Wer seine Rechtsform vor der Zinswende und vor der Steuersenkung gewählt hat, hat mit anderen Zahlen gerechnet. Die Entscheidung war damals richtig und ist es heute vielleicht nicht mehr.
Der Wechsel kostet, bevor er spart
Notar, Handelsregister, doppelte Buchführung, Umwandlungskosten und siebenjährige Sperrfristen. Der Vorteil muss diese Kosten erst überholen, und das dauert.
Es geht nicht nur um Steuern
Haftung, Finanzierung, Nachfolge und die Frage, wie die Bank die Struktur sieht, entscheiden mit. Wer nur auf den Steuersatz schaut, optimiert an der falschen Stelle.
Rechtsformvergleich und Umwandlung
Wir rechnen deine heutige Rechtsform gegen die Alternativen, mit den Steuersätzen der nächsten Jahre, und begleiten die Umwandlung, wenn sie sich trägt.
- Belastungsvergleich über fünf Jahre mit deinen Zahlen, nicht mit Musterwerten
- Berücksichtigung der sinkenden Körperschaftsteuersätze bis 2032
- Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG als Alternative zum Rechtsformwechsel
- Prüfung des Optionsmodells nach § 1a KStG, das ohne zivilrechtliche Umwandlung auskommt
- Umwandlungskosten, Sperrfristen und Buchwertfortführung, bevor entschieden wird
- Ehrliche Ansage, wenn sich der Wechsel bei deiner Entnahmequote nicht trägt
Was bleibt nach Steuern?
Belastungsvergleich Personenunternehmen gegen GmbH — für ein Jahr und über sieben Jahre bis 2032.
Vorteil der GmbH
20.620 Euro
Als GmbH zahlst du bei diesen Werten 20.620 Euro weniger Steuern im Jahr.
Rechnest du die Steuer auf den später ausgeschütteten Rest mit ein, dreht sich das Bild: dann liegt das Personenunternehmen um 9.364 Euro vorn.
Personenunternehmen
Steuern insgesamt 130.809 Euro, 43,6 Prozent des Gewinns
privat verfügbar 169.191 Euro
Aufschlüsselung
- Gewerbesteuer38.570 Euro
- Einkommensteuer126.000 Euro
- Anrechnung nach § 35 EStG−38.570 Euro
- Solidaritätszuschlag4.809 Euro
GmbH mit Geschäftsführergehalt
Steuern insgesamt 110.189 Euro, 36,7 Prozent des Gewinns
privat verfügbar 76.128 Euro
bleibt in der Gesellschaft 113.684 Euro, darauf später 29.984 Euro Ausschüttungssteuer
Aufschlüsselung
- Einkommensteuer auf das Gehalt50.400 Euro
- Solidaritätszuschlag darauf2.772 Euro
- Gewerbesteuer25.200 Euro
- Körperschaftsteuer27.000 Euro
- Solidaritätszuschlag darauf1.485 Euro
- Steuer auf die Ausschüttung3.332 Euro
Sieben Jahre im Verlauf, 2026 bis 2032
Jeder Balken zeigt den Unterschied in der Steuerlast in diesem Jahr. Gold heißt Vorteil der GmbH, weiß heißt Vorteil des Personenunternehmens. Tippe einen Balken an, um das Jahr oben auszuwählen.
Vorteil der GmbH über sieben Jahre
172.074 Euro
Davon sind 216.650 Euro gestundet, nicht gespart: Auf die Gewinne, die in der Gesellschaft bleiben, fallen bei späterer Ausschüttung 26,375 Prozent an. Endgültig liegt das Personenunternehmen um 44.575 Euro vorn.
Gerechnet mit gleichbleibendem Gewinn, Gehalt und Hebesatz über sieben Jahre. Einmalige Umwandlungskosten und die laufenden Mehrkosten einer GmbH sind darin nicht enthalten.
Vereinfachte Rechnung je Jahr. Sie rechnet mit deinem Grenzsteuersatz auf den gesamten Gewinn statt mit dem Einkommensteuertarif und unterstellt, dass für dich als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführerin oder beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer keine Sozialversicherungspflicht besteht. Nicht berücksichtigt sind Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen, die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, die Begrenzung der Gewerbesteueranrechnung auf den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, der Sparer-Pauschbetrag sowie die einmaligen Umwandlungs- und die laufenden Mehrkosten einer GmbH. Ob dein Geschäftsführergehalt in dieser Höhe dem Fremdvergleich standhält, ist eine eigene Frage — dazu steht mehr auf unserer Seite zum Geschäftsführergehalt. Die Rechnung zeigt die Richtung, nicht dein Ergebnis.
Die Rechnung im Einzelnen
Was sich ab 2028 ändert
Nach § 23 KStG sinkt der Körperschaftsteuersatz in fünf Schritten: 2027 gilt noch der bisherige Satz von 15 Prozent, 2028 sind es 14 Prozent, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger bis auf 10 Prozent ab 2032. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer sinkt die Belastung thesaurierter Gewinne einer GmbH damit spürbar.
Parallel sinkt der Steuersatz der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, die Personenunternehmen für nicht entnommene Gewinne nutzen können: von 28,25 Prozent auf 27 Prozent in den Jahren 2028 und 2029, auf 26 Prozent in den Jahren 2030 und 2031 und auf 25 Prozent ab 2032. Die Absenkung fällt damit flacher aus als bei der Körperschaftsteuer.
Für dich heißt das: Der Abstand zwischen beiden Wegen verschiebt sich zugunsten der Kapitalgesellschaft, und zwar Jahr für Jahr. Wer eine Umwandlung ohnehin erwägt, sollte die Rechnung nicht mit dem heutigen Satz aufmachen, sondern über den Zeitraum, in dem die Struktur stehen soll.
Warum die Entnahmequote alles entscheidet
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird der Gewinn dir zugerechnet und mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz belastet, unabhängig davon, ob du ihn entnimmst. Die Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf drei Größen zugleich: das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und den Teil der Einkommensteuer, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Bei einem Hebesatz bis etwa 400 Prozent und ausschließlich gewerblichen Einkünften gleicht das die Gewerbesteuer weitgehend aus. Kommen andere Einkünfte hinzu, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, bleibt regelmäßig eine Restbelastung.
Bei der Kapitalgesellschaft entsteht die Belastung zweistufig. Auf Ebene der Gesellschaft fallen Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag an. Erst wenn ausgeschüttet wird, kommt beim Gesellschafter die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag hinzu, also rund 26,4 Prozent auf den ausgeschütteten Betrag. Wer zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist, oder zu mindestens 1 Prozent und für die Gesellschaft beruflich tätig mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss, kann stattdessen das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragen; ob das günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Daraus folgt die einfache Regel: Wer den Gewinn vollständig privat braucht, fährt mit dem Personenunternehmen meist besser, weil die zweite Stufe entfällt. Wer Gewinne im Unternehmen lässt, fährt mit der Kapitalgesellschaft besser, und dieser Vorteil wächst mit jedem Jahr, in dem die Körperschaftsteuer sinkt. Die Grenze liegt nicht bei einer bestimmten Gewinnhöhe, sondern bei einer Entnahmequote — deshalb ist die erste Frage im Gespräch nie, wie viel du verdienst, sondern wie viel du brauchst.
Zwei Wege, die keine Umwandlung verlangen
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG erlaubt es Personenunternehmen, nicht entnommene Gewinne mit dem begünstigten Satz zu versteuern statt mit dem persönlichen Spitzensteuersatz. Voraussetzung ist eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; Mitunternehmer brauchen zudem einen Gewinnanteil von mehr als 10 Prozent oder von mehr als 10.000 Euro. Auf den begünstigten Satz kommt der Solidaritätszuschlag hinzu, aus 28,25 Prozent werden damit rund 29,8 Prozent. Der eigentliche Haken liegt in der Nachversteuerung: Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, fallen zusätzlich 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag an. In der Gesamtbetrachtung über Thesaurierung und spätere Entnahme fällt die Begünstigung deshalb oft schwächer aus, als der niedrige Satz vermuten lässt. Sie lohnt sich vor allem bei langer Thesaurierungsdauer und hohem persönlichem Steuersatz.
Das Optionsmodell nach § 1a KStG lässt eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine eingetragene GbR steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln, ohne dass zivilrechtlich umgewandelt wird. Gesellschaftsrechtlich bleibt alles, wie es ist; steuerlich gilt das Recht der Kapitalgesellschaften einschließlich der sinkenden Körperschaftsteuersätze. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das er gelten soll — bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, also bis zum 30. November des Vorjahres. Diese Frist ist nicht verlängerbar, ein verspäteter Antrag ist unwirksam und kostet ein volles Jahr. Eine Mindestbindung kennt § 1a KStG nicht, die Rückoption ist nach § 1a Abs. 4 KStG zum folgenden Wirtschaftsjahr möglich. Faktisch bindet die Option trotzdem, weil sie als fiktive Einbringung nach § 20 UmwStG gilt und damit die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG auslöst.
Beide Wege haben Fallstricke, die vor der Entscheidung geprüft gehören: Sonderbetriebsvermögen, insbesondere eine dem Betrieb überlassene Immobilie, kann bei der Option zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen, und die Nachversteuerung nach § 34a hängt an Entnahmen, die im laufenden Betrieb schnell entstehen. Wer eines von beidem ohne vorherige Rechnung wählt, korrigiert später teuer.
Was eine Umwandlung kostet
Der Weg in die Kapitalgesellschaft führt über die Einbringung nach § 20 UmwStG und kann zu Buchwerten erfolgen, sodass keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Danach läuft eine Sperrfrist von sieben Jahren nach § 22 UmwStG: Wer die erhaltenen Anteile innerhalb dieser Frist veräußert, versteuert den Einbringungsgewinn rückwirkend anteilig, abschmelzend um ein Siebtel je vollem Jahr. Dazu kommt die jährliche Nachweispflicht bis zum 31. Mai.
An laufenden Kosten kommen doppelte Buchführung, Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften, Offenlegung im Unternehmensregister, getrennte Steuererklärungen und ein Geschäftsführeranstellungsvertrag hinzu, der dem Fremdvergleich standhalten muss. Einmalig fallen Notar, Handelsregister, Gutachten und Beratung an. Für einen mittelständischen Betrieb summiert sich das nach unserer Erfahrung über die ersten Jahre auf einen fünfstelligen Betrag; die genaue Höhe hängt an Größe, Struktur und Beratungsumfang und gehört in die Rechnung, bevor entschieden wird.
Deshalb gilt für die Entscheidung dieselbe Regel wie bei der Holding: Der Steuervorteil muss die Kosten nicht nur überholen, sondern mit Abstand. Ein Vorteil von wenigen tausend Euro im Jahr rechtfertigt keine Umwandlung, weil er von einem einzigen schlechten Jahr aufgezehrt wird. Stand der Angaben: September 2026. Die Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Fragen, die uns oft gestellt werden
+Wie stark sinkt die Körperschaftsteuer?
Von 15 Prozent auf 14 Prozent im Jahr 2028 und dann jährlich um einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab 2032, geregelt in § 23 KStG. Für 2027 gilt noch der bisherige Satz. Hinzu kommen unverändert der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
+Ab wann lohnt sich die GmbH?
Nicht ab einer bestimmten Gewinnhöhe, sondern ab einer bestimmten Entnahmequote. Je mehr Gewinn im Unternehmen bleibt, desto stärker wirkt der niedrigere Körperschaftsteuersatz; wer alles privat entnimmt, zahlt in der GmbH die zweite Stufe obendrauf. Genau deshalb steht diese Frage am Anfang jeder Rechnung.
+Was ist die Thesaurierungsbegünstigung?
Eine Möglichkeit für Personenunternehmen, nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG mit einem begünstigten Satz zu versteuern statt mit dem persönlichen Spitzensteuersatz. Der Satz sinkt von 28,25 Prozent auf 27 Prozent ab 2028, 26 Prozent ab 2030 und 25 Prozent ab 2032, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag. Voraussetzung sind Betriebsvermögensvergleich und, bei Mitunternehmern, ein Gewinnanteil von mehr als 10 Prozent oder mehr als 10.000 Euro. Bei späterer Entnahme fällt eine Nachversteuerung von 25 Prozent an, was den Vorteil in der Gesamtbetrachtung deutlich relativiert.
+Was ist das Optionsmodell nach § 1a KStG?
Eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine eingetragene GbR kann beantragen, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, ohne zivilrechtlich umzuwandeln. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das er gelten soll, bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also bis zum 30. November des Vorjahres; die Frist ist nicht verlängerbar. Gesellschaftsrechtlich ändert sich nichts, steuerlich alles — und die Option löst die siebenjährige Sperrfrist des § 22 UmwStG aus.
+Was passiert mit meiner Betriebsimmobilie?
Sie ist der häufigste Stolperstein. Gehört sie zum Sonderbetriebsvermögen und wird sie bei Option oder Einbringung nicht mit übertragen, drohen die Aufdeckung stiller Reserven und der Verlust der Buchwertfortführung. Diese Prüfung gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
+Wie lange bin ich nach einer Umwandlung gebunden?
Bei der Einbringung nach § 20 UmwStG läuft eine Sperrfrist von sieben Jahren nach § 22 UmwStG, in der eine Veräußerung der erhaltenen Anteile rückwirkend anteilig besteuert wird, abschmelzend um ein Siebtel je vollem Jahr. Dazu kommt die Pflicht, jährlich bis zum 31. Mai nachzuweisen, dass dir die Anteile weiter zuzurechnen sind.
+Was kostet mich die GmbH laufend?
Doppelte Buchführung, handelsrechtlicher Jahresabschluss, Offenlegung, getrennte Steuererklärungen und ein Geschäftsführervertrag, der dem Fremdvergleich standhält. Über die ersten Jahre summiert sich das nach unserer Erfahrung auf einen fünfstelligen Betrag, zuzüglich der einmaligen Umwandlungskosten. Wir beziffern das im Gespräch mit deinen Zahlen, statt hier eine Pauschale zu nennen.
+Rechnet sich der Wechsel wegen der Steuersenkung allein?
Selten. Ein Vorteil von wenigen tausend Euro im Jahr trägt die Umwandlungskosten nicht, und ein schlechtes Jahr zehrt ihn auf. Die Steuersenkung verschiebt die Grenze, sie verschiebt sie aber nicht so weit, dass die Rechnung entfällt.
+Warum rechnet ihr mit einem Geschäftsführergehalt?
Weil der Vergleich sonst hinkt. Als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter ist deine Arbeitsleistung kein Aufwand, sie steckt im Gewinn. In der GmbH bist du Angestellter deiner eigenen Gesellschaft: Das Gehalt mindert den Gewinn und wird bei dir versteuert. Wer das weglässt, vergleicht zwei verschiedene Sachverhalte und kommt zu einem Ergebnis, das die GmbH künstlich schlecht aussehen lässt. Wie hoch das Gehalt sein darf, ohne dass daraus eine verdeckte Gewinnausschüttung wird, ist eine eigene Frage — dazu steht mehr auf unserer Seite zum Geschäftsführergehalt.
+Wann sollte ich das prüfen lassen?
Wenn du in den nächsten Jahren dauerhaft Gewinne im Unternehmen lassen willst, wenn ohnehin eine Nachfolge oder ein Verkauf ansteht oder wenn deine letzte Rechtsformrechnung älter als fünf Jahre ist. Die Umsetzung braucht Vorlauf, weil Fristen und Wirtschaftsjahre daran hängen.
Passt dazu
Holding
Die zweite Stufe über der operativen Gesellschaft, mit derselben Rechnung aus Vorteil gegen Aufwand.
Geschäftsführergehalt
In der GmbH bist du Angestellter deiner eigenen Gesellschaft. Was dabei dem Fremdvergleich standhält, entscheidet mit.
Betriebsimmobilie
Der häufigste Stolperstein bei Option und Umwandlung liegt im Sonderbetriebsvermögen.
Reden wir über deine Zahlen
Ein Erstgespräch kostet dich eine halbe Stunde und sonst nichts. Bring mit, was dich gerade beschäftigt — daran zeigt sich am schnellsten, wo es sich zu rechnen lohnt.
Landau in der Pfalz
Hermann-Staudinger-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz