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Investitionsbooster

Für alle, die in den nächsten zwei Jahren investieren

30 Prozent im ersten Jahr, und dann ist Schluss

Zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 darfst du bewegliche Wirtschaftsgüter degressiv abschreiben, mit bis zum Dreifachen des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent. Für Elektrofahrzeuge sind es sogar 75 Prozent im Anschaffungsjahr. Das ist keine Steuerersparnis, sondern eine Steuerstundung — aber eine, die dir Liquidität genau dann lässt, wenn du sie für die Investition brauchst. Danach gilt wieder linear.

Der Termin ist der 31. Dezember 2027

Maßgeblich ist die Anschaffung oder Herstellung, nicht die Bestellung und nicht die Bezahlung. Wer bei langen Lieferzeiten zu spät bestellt, verpasst die Regelung um Wochen.

Stundung ist kein Geschenk

Was du in den ersten Jahren mehr abschreibst, fehlt dir später. Wer heute Verluste schreibt oder einen niedrigen Steuersatz hat, verschenkt den Effekt und zahlt ihn in besseren Jahren zurück.

Nicht jede Investition zählt

Die Regelung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Gebäude, Grundstücke und immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software oder Firmenwert fallen nicht darunter.

Investitionsplanung mit degressiver Abschreibung

Wir rechnen deine geplante Investition in beiden Abschreibungsvarianten durch und sagen dir, was die Stundung dir tatsächlich bringt.

  • Vergleich linear gegen degressiv für deine konkrete Investition, mit dem Liquiditätseffekt in Euro
  • Prüfung, ob sich die Anschaffung noch vor dem 31. Dezember 2027 realisieren lässt
  • Zusammenspiel mit Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Sonderfall Elektrofahrzeug: Abschreibung, Dienstwagenbesteuerung und Kfz-Steuer in einer Rechnung
  • Abstimmung mit deiner Bank, wenn die Investition finanziert wird
  • Klare Ansage, wenn die Stundung bei deiner Ertragslage nichts bringt

Linear oder degressiv?

Was die degressive Abschreibung dir in den ersten drei Jahren an Liquidität lässt.

Jahr 1linear 12.000 Eurodegressiv 36.000 EuroDifferenz 24.000 Euro
Jahr 2linear 12.000 Eurodegressiv 25.200 EuroDifferenz 13.200 Euro
Jahr 3linear 12.000 Eurodegressiv 17.640 EuroDifferenz 5.640 Euro

17.993 Euro

Steuer, die du in den ersten drei Jahren später zahlst

Über die gesamte Nutzungsdauer gleicht sich der Unterschied wieder aus. Was du gewinnst, ist Liquidität in den ersten Jahren, kein niedrigerer Steuerbetrag.

Vereinfachte Rechnung ohne Wechsel zur linearen Abschreibung, ohne zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr, ohne Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach § 7g EStG und ohne Gewerbesteuerwirkung. Sie zeigt die Größenordnung des Liquiditätseffekts. Der Vorteil der ersten Jahre kehrt sich über die restliche Nutzungsdauer wieder um, nicht schon nach drei Jahren.

Was die Regelung leistet und was nicht

Die Regelung im Wortlaut

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm hat die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG wieder eingeführt und aufgestockt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden, darf der Abschreibungssatz höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

Gerechnet wird vom Restbuchwert, nicht von den Anschaffungskosten. Bei einer Maschine mit zehn Jahren Nutzungsdauer liegt der lineare Satz bei 10 Prozent; das Dreifache wären 30 Prozent, und damit greift zugleich die Obergrenze. Bei fünf Jahren Nutzungsdauer wären es rechnerisch 60 Prozent, gedeckelt ebenfalls auf 30 Prozent. Der Vorsprung im ersten Jahr ist bei zehn Jahren Nutzungsdauer am größten, nämlich 30 gegen 10 Prozent. Bei kürzerer Nutzungsdauer wächst der lineare Satz an die Obergrenze heran, bei längerer sinkt der degressive Satz mit: bei zwanzig Jahren sind es 15 gegen 5 Prozent.

Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge gilt im selben Zeitraum eine eigene Staffel nach § 7 Abs. 2a EStG: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, danach 10 Prozent, zweimal 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent. Das ist die mit Abstand steilste Abschreibung, die das Einkommensteuerrecht derzeit kennt. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Neben dieser Staffel darf für dasselbe Fahrzeug keine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden — der Investitionsabzugsbetrag bleibt davon unberührt —, und ob auch aus dem Privatvermögen eingelegte Fahrzeuge erfasst sind, ist bislang nicht abschließend geklärt. Für gebrauchte Fahrzeuge ist die Anwendung inzwischen bestätigt.

Warum das eine Stundung ist und kein Geschenk

Über die gesamte Nutzungsdauer schreibst du in beiden Varianten denselben Betrag ab, nämlich die Anschaffungskosten. Die degressive Abschreibung verschiebt den Aufwand nur nach vorn. Der Vorteil ist deshalb kein Steuervorteil im engeren Sinne, sondern ein Zinsvorteil: Du zahlst später, und bis dahin arbeitet das Geld in deinem Unternehmen.

Wie groß dieser Vorteil ist, hängt an deinem Steuersatz und daran, ob du in den ersten Jahren überhaupt Gewinn machst. Wer im Anschaffungsjahr einen Verlust ausweist, verschiebt den Aufwand in ein Jahr ohne Steuerwirkung und verliert ihn für die besseren Jahre danach. Bei stark schwankenden Ergebnissen ist die lineare Abschreibung deshalb manchmal die klügere Wahl, obwohl sie auf dem Papier schlechter aussieht.

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist nach § 7 Abs. 3 EStG zulässig und lohnt sich in dem Jahr, in dem die lineare Abschreibung vom Restbuchwert über die Restnutzungsdauer höher ausfällt als der degressive Satz. Umgekehrt geht es nicht. Dieser Wechselzeitpunkt gehört in die Planung, sonst verschenkst du Aufwand am Ende der Nutzungsdauer.

Was nicht darunter fällt und was sich kombinieren lässt

Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, IT-Hardware. Nicht begünstigt sind Gebäude und Grundstücke, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software, Lizenzen und der Firmenwert sowie Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Eine Ausnahme bilden Trivialprogramme mit Anschaffungskosten bis 800 Euro, die als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern kommt es auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen an.

Die allgemeine degressive Abschreibung lässt sich mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombinieren. Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Investition gewinnmindernd abzuziehen; er setzt einen Gewinn von höchstens 200.000 Euro in dem Wirtschaftsjahr voraus, in dem der Abzug vorgenommen wird. Die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent kommt im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren obendrauf; für sie kommt es auf den Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres an, ebenfalls höchstens 200.000 Euro. In der Summe lässt sich damit ein erheblicher Teil der Anschaffungskosten sehr früh geltend machen, was die Abschreibungsbasis der Folgejahre entsprechend aushöhlt. Bei Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG ist neben der 75-Prozent-Staffel nur die Sonderabschreibung ausgeschlossen; der Investitionsabzugsbetrag bleibt möglich.

Maßgeblich für die Frist ist die Anschaffung, also der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten, beziehungsweise bei eigener Herstellung die Fertigstellung. Weder die Bestellung noch die Anzahlung noch die Rechnung entscheiden. Bei Investitionsgütern mit Lieferzeiten von neun bis zwölf Monaten heißt das praktisch: Wer erst im Frühjahr 2027 bestellt, sollte sich die Liefertermine schriftlich geben lassen.

Wann sich das für dich rechnet

Die Regelung entfaltet ihren Nutzen dort, wo drei Dinge zusammenkommen: eine ohnehin geplante Investition, ein stabiler Gewinn in den nächsten Jahren und ein spürbarer Steuersatz. Fehlt eines davon, wird aus dem Vorteil ein Verschiebebahnhof ohne Wirkung.

Nicht rechnen sollte sich die Sache, wenn du die Investition nur wegen der Abschreibung vorziehst. Eine Anschaffung, die du sonst nicht getätigt hättest, kostet dich hundert Prozent des Preises, um einen Bruchteil davon an Steuern zu stunden. Diesen Satz sagen wir häufiger, als Mandanten ihn hören wollen.

Sinnvoll ist die Regelung außerdem bei Ersatzbeschaffungen, die ohnehin in den Jahren 2028 oder 2029 anstünden und sich ohne betriebliche Nachteile vorziehen lassen. Genau diese Fälle lohnen die Rechnung, weil sich der Vorzieheffekt und der Abschreibungseffekt addieren. Stand der Angaben: September 2026. Die Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Fragen, die uns oft gestellt werden

+Wie hoch ist die degressive Abschreibung genau?

Höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent, gerechnet vom jeweiligen Restbuchwert. Bei zehn Jahren Nutzungsdauer sind das 30 Prozent im ersten Jahr statt 10 Prozent linear. Die Obergrenze von 30 Prozent greift bei Nutzungsdauern von zehn Jahren und darunter; bei längerer Nutzungsdauer bleibt es beim Dreifachen des linearen Satzes, bei zwanzig Jahren also bei 15 Prozent.

+Für welchen Zeitraum gilt sie?

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft oder hergestellt werden. Danach gilt wieder ausschließlich die lineare Abschreibung. Eine Verlängerung ist derzeit nicht beschlossen.

+Zählt die Bestellung oder die Lieferung?

Die Anschaffung, also der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten; bei eigener Herstellung die Fertigstellung. Bestellung, Anzahlung und Rechnungsdatum sind unerheblich. Bei langen Lieferzeiten entscheidet das über die gesamte Begünstigung.

+Was gilt für Elektrofahrzeuge?

Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge gilt im selben Zeitraum eine eigene Staffel nach § 7 Abs. 2a EStG: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, dann 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent; für gebrauchte Fahrzeuge ist die Anwendung bestätigt. Anders als bei der allgemeinen degressiven Abschreibung darf daneben keine Sonderabschreibung für dasselbe Fahrzeug geltend gemacht werden. Zusammen mit der auf 100.000 Euro angehobenen Bruttolistenpreisgrenze für die Viertelbesteuerung ist das derzeit die günstigste Konstellation für einen Firmenwagen.

+Spare ich damit tatsächlich Steuern?

Nein, du verschiebst sie. Über die gesamte Nutzungsdauer ist der abgeschriebene Betrag identisch, nur die Verteilung ändert sich. Der Vorteil ist ein Zins- und Liquiditätsvorteil, kein Steuervorteil.

+Kann ich später zur linearen Abschreibung wechseln?

Ja, der Wechsel von degressiv zu linear ist nach § 7 Abs. 3 EStG zulässig, umgekehrt nicht. Er lohnt sich in dem Jahr, in dem die lineare Abschreibung vom Restbuchwert über die Restnutzungsdauer höher ausfällt. Ohne diesen Wechsel bleibt am Ende der Nutzungsdauer Aufwand liegen.

+Was ist nicht begünstigt?

Gebäude und Grundstücke, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software, Lizenzen und der Firmenwert sowie alles im Umlaufvermögen. Begünstigt sind Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung und IT-Hardware.

+Lässt sich das mit § 7g EStG kombinieren?

Bei der allgemeinen degressiven Abschreibung ja. Der Investitionsabzugsbetrag zieht bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon vor der Investition ab und setzt einen Gewinn von höchstens 200.000 Euro in dem Wirtschaftsjahr voraus, in dem du ihn bildest. Die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent kommt im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren hinzu; für sie zählt der Gewinn des Vorjahres, ebenfalls höchstens 200.000 Euro. Bei Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG ist neben der 75-Prozent-Staffel nur die Sonderabschreibung gesperrt, der Investitionsabzugsbetrag bleibt zulässig.

+Wann rätst du ab?

Wenn du im Anschaffungsjahr keinen Gewinn erwartest, denn dann verpufft der Effekt. Und immer dann, wenn die Investition ohne die Abschreibung gar nicht stattfände: Du zahlst den vollen Preis, um einen Bruchteil an Steuern zu stunden.

Reden wir über deine Zahlen

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