Erbschaft und Schenkung
Für alle, die Vermögen weitergeben wollen, bevor es vererbt wird
Alle zehn Jahre gibt es die Freibeträge neu
Die Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sind kein Jahresbudget, sondern ein Zehnjahresbudget. Wer sie nutzt, überträgt über zwei oder drei Jahrzehnte erhebliches Vermögen steuerfrei. Wer wartet, bis der Erbfall eintritt, hat sie genau einmal. Der Unterschied liegt bei einem Kind und 800.000 Euro Vermögen bei rund 60.000 Euro Steuer — allein durch den Zeitpunkt.
Du wartest auf den Erbfall
Der Freibetrag von 400.000 Euro je Kind steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer erst vererbt, nutzt ihn einmal statt zwei- oder dreimal.
Das Familienheim ist nicht der einzige Fall
Für das selbst genutzte Familienheim, für vermietete Wohnimmobilien und für Betriebsvermögen gelten drei völlig verschiedene Regelwerke. Wer sie verwechselt, verschenkt entweder Steuer oder Verfügungsfreiheit.
Schenken heißt abgeben
Ohne Nießbrauch, Rückforderungsrecht oder Stimmrechtsvorbehalt gibst du mit dem Vermögen auch die Kontrolle ab. Das lässt sich gestalten, aber nur vorher.
Vermögensübertragung zu Lebzeiten und im Erbfall
Wir rechnen die Übertragung durch, verteilen sie auf Zehnjahresschritte und gestalten sie so, dass du behältst, was du behalten willst.
- Berechnung deiner Freibeträge und der Steuer je nach Empfängerin oder Empfänger
- Übertragungsplan über zehn und zwanzig Jahre statt einer einzelnen Schenkung
- Nießbrauch, Rückforderungsrechte und Stimmrechtsvorbehalte, damit du die Kontrolle behältst
- Familienheim, vermietete Wohnimmobilien und Betriebsvermögen sauber getrennt behandelt
- Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG mit Fristenkalender
- Abstimmung mit Testament, Ehevertrag und Gesellschaftsvertrag, damit sich nichts widerspricht
Was kostet die Übertragung?
Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb und Steuersatz für eine Übertragung innerhalb von zehn Jahren.
22.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb 200.000 Euro, angewandter Satz 11 Prozent
Vereinfachte Rechnung ohne Versorgungsfreibetrag, ohne Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG, ohne Bewertungsabschläge für Immobilien und ohne Verschonung von Betriebsvermögen. Genau diese Punkte entscheiden im Einzelfall über die Hälfte der Steuer.
Was das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vorgibt
Freibeträge, Steuerklassen und der Zehnjahreszeitraum
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder sowie für Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, 200.000 Euro für die übrigen Enkel, 100.000 Euro für Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen und 20.000 Euro für alle übrigen Erwerber, also auch für Geschwister, Nichten und Neffen. Beim Erwerb von Todes wegen kommt für Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nach § 17 ErbStG hinzu, für Kinder ein nach Alter gestaffelter Versorgungsfreibetrag.
Entscheidend ist der Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG: Alle Zuwendungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, der Freibetrag steht in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Nach Ablauf der zehn Jahre beginnt die Rechnung von vorn. Für die Steuer auf den Gesamterwerb wird die auf die früheren Erwerbe entfallende Steuer angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht, die Progression aber erhalten bleibt.
Der Steuersatz hängt von Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. In Steuerklasse I, also bei Ehegatten, Kindern und Enkeln, beginnt er bei 7 Prozent bis 75.000 Euro und steigt über 11, 15 und 19 Prozent bis auf 30 Prozent bei Erwerben über 26 Millionen Euro. In Steuerklasse II, etwa bei Geschwistern, liegt er zwischen 15 und 43 Prozent, in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent. Wird eine Wertgrenze knapp überschritten, mildert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG den Sprung ab.
Immobilien: drei Regelwerke, die man nicht verwechseln darf
Für das selbst genutzte Familienheim gilt eine eigene Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG. Unter Ehegatten ist die Übertragung zu Lebzeiten unbegrenzt steuerfrei, ohne Größenbeschränkung und ohne Behaltensfrist. Im Erbfall bleibt das Familienheim für den überlebenden Ehegatten steuerfrei, wenn er es zehn Jahre lang selbst bewohnt; für Kinder gilt dasselbe, allerdings begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Zieht der Erwerber innerhalb der zehn Jahre aus, ohne dass zwingende Gründe vorliegen, entfällt die Befreiung rückwirkend in vollem Umfang.
Für vermietete Wohnimmobilien sieht § 13d ErbStG einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent vor: Angesetzt werden nur 90 Prozent des Wertes. Der Abschlag gilt für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Inland, im EU- und EWR-Raum, und er ist an keine Behaltensfrist geknüpft. Für gewerblich vermietete Immobilien gilt er nicht.
Die Bewertung selbst folgt dem Bewertungsgesetz und damit dem Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren, je nach Grundstücksart. Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2022 liegen die so ermittelten Werte häufig deutlich näher am Marktwert als früher. Ist der Wert im Einzelfall zu hoch angesetzt, kannst du einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten nachweisen — das lohnt sich vor allem bei Objekten in schwierigen Lagen oder mit erheblichem Instandhaltungsstau.
Betriebsvermögen: die weitreichendste Verschonung, mit der längsten Bindung
Für begünstigtes Betriebsvermögen sehen die §§ 13a, 13b ErbStG zwei Wege vor. Die Regelverschonung stellt 85 Prozent frei und verlangt eine Behaltensfrist von fünf Jahren sowie eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent über fünf Jahre. Die Optionsverschonung stellt 100 Prozent frei, verlangt aber sieben Jahre Behaltensfrist, eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent über sieben Jahre und höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen. Die Lohnsummenregelung greift erst bei mehr als fünf Beschäftigten, bei Betrieben bis 15 Beschäftigten gelten abgesenkte Mindestlohnsummen.
Die Wahl zwischen beiden Wegen ist eine Rechnung mit Risiko: Die Optionsverschonung ist unwiderruflich, und wer die 20-Prozent-Grenze beim Verwaltungsvermögen verfehlt oder die Lohnsumme über sieben Jahre nicht hält, verliert die Begünstigung anteilig rückwirkend — Jahre nach der Übertragung, wenn niemand mehr daran denkt. Bei Betrieben mit größerem Immobilien- oder Wertpapierbestand ist die Regelverschonung deshalb oft der ruhigere Weg.
Für Familienunternehmen mit gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen bei Entnahme, Verfügung und Abfindung kommt zusätzlich der Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent nach § 13a Abs. 9 ErbStG in Betracht. Er setzt voraus, dass die Beschränkungen zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach der Übertragung tatsächlich bestehen und gelebt werden. Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro, greifen die Sonderregeln der §§ 13c und 28a ErbStG mit Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung.
Kontrolle behalten: Nießbrauch, Rückforderung, Güterstand
Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt das Eigentum, lässt dir aber die Erträge. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage nach § 14 BewG, sodass die Steuer sinkt — bei einem jungen Schenker erheblich, weil die statistische Restlebenserwartung in den Kapitalwert eingeht. Der Preis dafür ist, dass sich der Wert des übertragenen Vermögens beim Beschenkten erst mit dem Wegfall des Nießbrauchs voll entfaltet.
Rückforderungsrechte für den Fall der Insolvenz, der Scheidung oder des Vorversterbens des Beschenkten sind üblich und sinnvoll. Sie sollten im Schenkungsvertrag ausdrücklich geregelt sein, denn das gesetzliche Rückforderungsrecht wegen groben Undanks nach § 530 BGB greift nur in engen Ausnahmefällen. Bei Anteilen an Gesellschaften kommt die Frage der Stimmrechte hinzu: Ohne Vorbehalt gibt das Eigentum auch die Kontrolle weiter.
Schließlich lohnt der Blick auf den Güterstand. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt die Zugewinnausgleichsforderung im Erbfall nach § 5 ErbStG steuerfrei. Die sogenannte Güterstandsschaukel — Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten mit Ausgleich und anschließender Neubegründung — ist ein anerkanntes Gestaltungsinstrument, aber kein Selbstläufer: Sie muss tatsächlich durchgeführt und nicht nur vereinbart werden. Stand der Angaben: September 2026. Die Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Fragen, die uns oft gestellt werden
+Wie hoch sind die Freibeträge?
500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, ebenso für Enkel, deren Elternteil verstorben ist, 200.000 Euro für die übrigen Enkel und 20.000 Euro für Geschwister, Nichten, Neffen und alle sonstigen Erwerber. Eltern und Großeltern erhalten beim Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro. Diese Beträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung.
+Was bedeutet die Zehnjahresfrist genau?
Alle Zuwendungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, und der Freibetrag gilt für diesen Zeitraum nur einmal. Nach Ablauf der zehn Jahre beginnt die Frist neu. Die Steuer auf frühere Erwerbe wird angerechnet, die Progression bleibt aber erhalten.
+Lohnt sich Schenken gegenüber Vererben?
In den meisten Fällen ja, weil du die Freibeträge mehrfach nutzen kannst statt nur einmal. Bei einem Kind und 800.000 Euro Vermögen macht das über zwei Zehnjahresschritte den Unterschied zwischen null Steuer und rund 60.000 Euro aus. Voraussetzung ist, dass du früh genug anfängst und die Kontrolle über das Vermögen vertraglich absicherst.
+Ist das Familienheim wirklich steuerfrei?
Unter Ehegatten ist die Übertragung zu Lebzeiten unbegrenzt steuerfrei, ohne Größengrenze und ohne Behaltensfrist. Im Erbfall bleibt sie für den überlebenden Ehegatten steuerfrei, wenn er zehn Jahre selbst darin wohnt, für Kinder zusätzlich begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Zieht der Erwerber ohne zwingenden Grund vorher aus, entfällt die Befreiung rückwirkend vollständig.
+Was bringt § 13d ErbStG bei vermieteten Wohnungen?
Einen Bewertungsabschlag von 10 Prozent: Angesetzt werden nur 90 Prozent des Werts der zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie. Eine Behaltensfrist gibt es dafür nicht. Für gewerblich vermietete Immobilien gilt der Abschlag nicht.
+Regel- oder Optionsverschonung beim Betriebsvermögen?
Die Regelverschonung stellt 85 Prozent frei bei fünf Jahren Behaltensfrist und 400 Prozent Lohnsumme, die Optionsverschonung 100 Prozent bei sieben Jahren, 700 Prozent Lohnsumme und höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen. Die Option ist unwiderruflich und fällt anteilig rückwirkend weg, wenn eine Bedingung reißt. Bei größerem Immobilien- oder Wertpapierbestand im Betrieb ist die Regelverschonung meist der ruhigere Weg.
+Was ist der Vorwegabschlag für Familienunternehmen?
Ein zusätzlicher Abschlag von bis zu 30 Prozent nach § 13a Abs. 9 ErbStG für Unternehmen mit gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen bei Entnahme, Verfügung und Abfindung. Diese Beschränkungen müssen zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach der Übertragung bestehen und tatsächlich gelebt werden. Der Gesellschaftsvertrag entscheidet hier über sechsstellige Beträge.
+Kann ich schenken und trotzdem die Erträge behalten?
Ja, über einen Nießbrauchsvorbehalt: Das Eigentum geht über, die Erträge bleiben bei dir. Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert nach § 14 BewG die Bemessungsgrundlage, was die Steuer zusätzlich senkt. Je jünger du bei der Übertragung bist, desto größer ist dieser Effekt.
+Was passiert, wenn mein Kind sich scheiden lässt oder insolvent wird?
Ohne vertragliches Rückforderungsrecht bleibt das geschenkte Vermögen dort, wo es ist. Das gesetzliche Rückforderungsrecht wegen groben Undanks nach § 530 BGB greift nur in engen Ausnahmefällen. Rückforderungsrechte für Insolvenz, Scheidung und Vorversterben gehören deshalb in jeden Schenkungsvertrag.
+Kann ich den Wert einer Immobilie angreifen, wenn er zu hoch angesetzt ist?
Ja, du kannst einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten nachweisen. Seit der Bewertungsreform durch das Jahressteuergesetz 2022 liegen die typisierten Werte oft nah am Marktwert, treffen aber Objekte in schwierigen Lagen oder mit Instandhaltungsstau zu hoch. In diesen Fällen rechnet sich das Gutachten häufig.
Reden wir über deine Zahlen
Ein Erstgespräch kostet dich eine halbe Stunde und sonst nichts. Bring mit, was dich gerade beschäftigt — daran zeigt sich am schnellsten, wo es sich zu rechnen lohnt.
Landau in der Pfalz
Hermann-Staudinger-Straße 2
76829 Landau in der Pfalz